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Satzung

 

                                                           SATZUNG

                                des Schützenvereins Hesel 1930 e.V.

 

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen " Schützenverein Hesel 1930 e.V." und ist unter der Nr. VR 130185 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen.

(2)    Der Verein hat seinen Sitz in 26446 Friedeburg, Ortsteil Hesel.

(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1)    Der Verein mit Sitz in 26446 Friedeburg, Ortsteil Hesel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" in der Abgabeordnung.

(2)    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports sowie die Pflege von Volks- und Brauchtum, Dorfgemeinschaft und Kameradschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(3)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2)    Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3)    Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

(2)    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)    Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als ein Jahr mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen - diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1)    Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2)    Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)    Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern:

§  Vorsitzende/r

§  Stellvertretende/r Vorsitzende/r

§  Kassenwart/in

§  Schriftführer/in

§  Sportleiter/in

§  Kommandeur/in

(2)    Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand gezahlt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§9 Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder

(2)    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3)    Der Vorstand ist nicht berechtigt, Immobiliengeschäfte ohne Zustimmung der Hauptversammlung zu tätigen.

(4)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung genehmigt werden muss. Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

§10 Bestellung des Vorstands

(1)    Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für die nachfolgend genannte Dauer (vom Tage der Wahl an gerechnet) gewählt:

§  4 Jahre: Vorsitzende/r, Kassenwart/in

§  3 Jahre: Sportleiter/in, Kommandeur/in

§  2 Jahre: Stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schriftführer/in

(2)    Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3)    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1)    Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder Textnachricht (z. B. WhatsApp) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(2)    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

(3)    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung, b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein, d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, f) die Auflösung des Vereins.

 

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)    Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform via Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung sowie durch Aushang in der Schießstätte. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)    Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3)    Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)    Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(5)    Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1)    Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft Hesel e. V., wenn diese nicht mehr existiert oder nicht mehr steuerbegünstigt ist, an die Gemeinde Friedeburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3)    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde

 

§16 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert, bearbeitet, genutzt und übermittelt.

(2)    Details werden in der Datenschutzordnung geregelt.

 

§17 Jugendordnung

Der Verein hat eine separate Jugendordnung.

 

 

 

Beschlossen in der Jahreshauptversammlung vom 28.06.2022 in der Schießstätte in Hesel.

 

 

Gezeichnet

 

 

1. Vorsitzender                                                                     Schriftführer

 
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